(Hinweis für Allergiker: Beitrag kann Zynismus enthalten)
Soweit Typdaten nicht bestehen, sind die Daten von den Zulassungsbehörden aus den vorgelegten
Unterlagen herauszuarbeiten:
Dieser Satz läßt schon vermuten, daß es sich um kein leichtes Unterfangen handeln kann, war es aber wert, weiter nachzuforschen.
Hierzu steht den Behörden eine
Richtlinie von 2010 zur Verfügung, die auf 23 Seiten zusammenfassend zu dem Ergebnis kommt,
daß der
Leitfaden von 2007 zur.... relevant ist.
Auf der Homepage des KBA wird unter "Hinweise für Behörden" aber gleich darauf hingewiesen, daß :
"In der zurzeit noch gültigen Fassungen des "Leitfadens zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II" wird noch Bezug genommen auf inzwischen aufgehobene Bestimmungen der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die durch Regelungen der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) ersetzt worden sind. Die diesbezüglich erforderlichen redaktionellen Anpassungen des Leitfadens sind derzeit in Arbeit."
Zitat Ausfüllleitfaden des KBA:
Folgende Felder entfallen:
Ziffer 9 Nutz- oder Aufliegelast kg (Anmerkung: die Aufliegelast ist neu in Feld
(13) “Stützlast” einzutragen)
Einzutragen sind:
Feld 13 "Stützlast in kg" Daten aus Fahrzeugschein/Brief alt:
Feld 9 und Feld 16
Nicht zu übernehmen sind die Angaben aus Ziff. 33, die für die Zulassungsbescheinigung entfallen
sind, und zwar:
• zu Ziffer 9 Nutzlast- oder Aufliegelast kg, wobei lediglich die Angabe über die Nutzlast entfällt,
jedoch Angaben zur Aufliegelast zum neuen Feld (13) “Stützlast” erhalten bleiben
Nun ist in meinen alten Papieren vom ersten Trigano(Fahrzeugschein) sowohl unter 9 alsauch unter 16 ein Strich eingetragen, daher kann der Wert in den neuen Papieren also nicht stammen.
feld 16 entfällt zwar nicht, unter Feld 16 steht jetzt jedoch die Nummer der Zulassungsbescheinigung.
Da muss vielleicht neuerdings Feld 17 zu Rate gezogen werden: bei mir die Eintragung "E"
E heißt: Fahrzeug aufgrund eines Gutachtens des amtlich anerkannten Sachverständigen
zugelassen. Sprich: Die Daten stammen vom TÜV.
Der Ausfüller in der Zulassungsbehörde darf sich bei der
Herausarbeitung der Daten hier also auf die Werte des amtlich anerkannten Sachverständigen verlassen.
Und der hat mir klar gemacht, daß er wo Stützlast draufsteht, auch nur Stützlast eintragen darf, und nicht max.
Weiter gehts in der amtlichen Ausfüllanleitung:
Feld (13): Stützlast in kg
Es ist die Stützlast bzw. die Sattellast einzutragen.( Oh, eben wars doch noch die Nutzlast/ Aufliegelast)
Der Wert ist aus dem CoC bzw. der Datenbestätigung
zu übernehmen, und zwar aus dem
• CoC je nach Fahrzeugklasse aus Nummer 19.1 oder 14.6 oder 12.2.4
• bisherigen Fahrzeugbrief
- bei Sattelanhängern und Starrdeichselanhängern aus Ziffer 16 “Zul. Achslast vorn”
- bei Sattelzugmaschinen die unter Ziffer 9 eingetragene Aufliegelast.
In anderen Fällen ist ein Strich ( - ) einzutragen.
Bei 'zulässiger Achslast vorn' fällt gleich der Groschen, wurde hier doch früher bei Starrdeichselanhängern die
Stützlast eingetragen, und zwar die
maximale.
Zusammenfassend läßt sich
herausarbeiten, daß das europaweit zur Harmonisierung gedachte Feld 13 "Stützlast" allein in Deutschland
Werte enthalten kann mit der Herkunft:
Nutzlast/ Aufliegelast/ zul. Achslast vorn/ Stützlast/ Sattellast niemals aber die maximale Stützlast.
Die Werte können

.... (Entschuldigung) ....
herausgearbeitet worden sein von einem Behördenmitarbeiter, übernommen von einem amtlich zugelassenen Sachverständigen, oder aus anderen europäischen Dokumenten stammen.
Es sind aber nur
Richtlinien und
Leitfäden und auch nur für Behörden, sodaß sie rechtlich nicht zwingend stimmig sein müssen,
und ein Leitfaden für Kontrollinstanzen (Polizei) womöglich gänzlich andere Herausarbeitungen zulässt.
Kommt immer darauf an, ob der Herausarbeiter die Ärmel hochkrempelte oder Ärmelschoner an hatte.
Die Sache wird dadurch erschwert, daß importierte Neufahrzeuge, die vorher keine Zulassung in einem anderen Land hatten, nun gar nicht mehr nach §21 STVZO abgenommen werden dürfen,
sondern nach der europäischen günstigeren Abnahme nach § 13 EG-FGV .
Diese wiederum darf nun jede Prüforganisation abnehmen (DEKRA,KÜS,GTU,etc), und hierfür gibt es vermutlich eigene Ausfüllrichtlinien und Fehlerquellen.
Kurzum:
Eine rechtlich verbindliche Auskunft zum Thema Stützlast lässt sich nicht herausarbeiten

, der TÜV schreibt um, wenns Geld bringt und keinen Schaden anrichtet, und Europa ist vermutlich eine gute Idee.
Feld 13 sollte auf jeden Fall der Harmonisierung europäischer Fahrzeugpapiere dienen, und wirr haben alle Recht.
Prost